Reduziertes Betreuungsgeld durch LWV unzulässig

Seit Jahren übt der Landeswohlfahrtsverband Hessen die Praxis aus, das in der Eingliederungshilfe enthaltene Betreuungsgeld in geringerem Umfang auszuzahlen, wenn die bezugsberechtigte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Ohne Leistungen aus der Pflegeversicherung wird (Stand Juli 2020) monatlich ein Betreuungsgeld in Höhe von 686,69 € ausgezahlt, werden Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 gezahlt, jedoch nur 370,69 €.

Gegen diese Praxis klagte unser Mitglied Julius Klausmann gegen den den Landeswohlfahrtsverband Hessen, welche im November 2020 vor vor dem Hessischen Landessozialgericht verhandelt und durch einen Vergleich beigelegt wurde (Aktenzeichen L 4 SO 172/17).

Ergebnis des Rechtsstreits

Die Rechtsauffassung der Kläger wurde bestätigt, die Kürzung des Betreuungsgeldes ist in diesem Fall unzulässig und der Landeswohlfahrtsverband Hessen muss für den betreffenden Zeitraum das einbehaltene Betreuungsgeld nachzahlen.

Was ist zu tun?

Nach Julius‘ Einschätzung dürften zahlreiche andere Personen von dieser Praxis des LWV betroffen sein, aber wie so oft, muss man auch hier für sein Recht kämpfen:

  1. Bescheide des LWV überprüfen
  2. Bei Unstimmigkeiten auf jeden Fall Widerspruch einlegen
  3. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann geklagt werden

Wichtiger Hinweis: Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind für die Sozialversicherten in der Regel kostenfrei.

Die gesamte Story könnt ihr in der Ausgabe März/2021 des Magazin „Life“ des Lebenshilfewerks Marburg-Biedenkopf lesen, den betreffenden Artikel daraus habe ich hier zum Download bereitgestellt.

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